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ASF - Aufbauseminar für Fahranfänger

Bei erstmaligem Erwerb wird die Fahrerlaubnis, ausgenommen die Klassen L, M und T, auf Probe erteilt (§ 2a Abs.1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 32 FeV). Die Probezeit dauert zwei Jahre. Mit dieser 1986 eingeführten Regelung sollte dem außerordentlich hohen Unfallrisiko der Fahranfänger begegnet werden.

Die Regelung zeigte zwar Wirkung, aber die Unfallbeteiligung der jungen Fahrer war nach wie vor zu hoch. Deshalb hat der Gesetzgeber Ende 1999 die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe verschärft. Leider kam es dabei aber nicht zu dem wichtigen Schritt einer zweiten obligatorischen Ausbildungsphase für junge Fahrerinnen und Fahrer.